Abfallgebührenordnung

03.09.1998

Abfallgebührenordnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Radfeld hat mit Sitzungsbeschluss vom 03.09.1998 auf Grund des § 1 des Tiroler Abfallgebührengesetzes, LBGL. Nr. 36/1991, folgende Abfallgebührenordnung erlassen:


§ 1

Gebührenarten

Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren in Form einer Grundgebühr und einer weiteren Gebühr für den Restmüll und Bioabfall.


§ 2

Entstehung der Gebührenpflicht

 1) Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.

 2) Der Gebührenanspruch auf die weitere Gebühr entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen.


§ 3

Gebührentarif

1) Für die Grundgebühr gelten folgende Bemessungsgrundlagen und Gebührensätze:

Bemessungsgrundlage der Grundgebühr ist die Haushaltsanzahl je Objekt unter Berücksichtigung der Personenanzahl lt. Melderegister einschließlich Zweit- bzw. Ferienwohnsitze im Haushalt. Bei den Betrieben wird zwischen Gewerbe und Gastgewerbebetriebe unterschieden.

Die Grundgebühr beträgt

a) pro Haushalt je Person € 17,-/Jahr (lt. Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2023)

b) pro Gewerbebetrieb ab 4 Beschäftigte € 45,-/Jahr

c) pro Gastgewerbebetrieb (Gasthöfe/Pensionen) € 54,-/Jahr

d) pro Privatzimmervermieter € 18,-/Jahr

e) für alle übrige Einrichtungen die nicht unter lit. a – d fallen, ausgenommen Betriebe ohne Angestellte mit Standort auf Wohnadresse, pro Einrichtung € 27,-/Jahr

2) Für die weitere Gebühr gelten folgende Bemessungsgrundlagen und Gebührensätze:

 a) Für den Restmüll:

Verwiegung in kg € 0,45 pro kg (lt. Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2023)

für Müllsäcke 60 Liter je Sack € 6,50 (lt. Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2023)


 b) Für den Biomüll:

für Biomüllsäcke 8 Liter je Sack € 0,56

für Biotonnen 120 Liter je Abfuhr € 2,00 (Haushalte) (lt. Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2023)

für Biotonnen 120 Liter je Abfuhr € 5,00 (Wohnanlage, Betriebe) (lt. Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2023)

3) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.


§ 4

 Vorschreibung der Gebühren

1) Die Gebühr wird nach vollen Monatsbeträgen berechnet, auch wenn die öffentliche Müllabfuhr nur in einem Teil des Monats benützt wurde. Die Gebühr ist laut Vorschreibung vierteljährlich an das Gemeindeamt Radfeld einzuzahlen. Bei Verspätung, Einschränkung oder Unterbrechung der Müllabfuhr infolge Betriebsstörungen, Reparaturarbeiten udgl. entsteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr.

 2) Wird während des Jahres ein Haushalt oder Betrieb neu gegründet bzw. aufgelassen, wird die Abfallgebühr aliquot nach Monaten berechnet.


§ 5

Gebührenschuldner, gesetzliches Pfandrecht

1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden.

2) Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren.

3) Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.


§ 6

Inkrafttreten

Diese Abfallgebührenordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten frühere Abfallgebührenverordnungen außer Kraft.