Alkoholverbot

03.11.2022

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Radfeld vom 11.09.2008 
über die Erlassung eines Alkoholverbotes auf öffentlichen Plätzen im Gemeindegebiet von Radfeld


Aufgrund des § 18 TGO 2001, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 43/2003, hat der Gemeinderat der Gemeinde Radfeld in seiner Sitzung vom 11.09.2008 zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen durch Alkoholkonsum verursachte mutwillige Sachbeschädigungen und Ruhestörungen sowie Belästigungen von Personen wie folgt verordnet:

 

I.

Der Konsum von alkoholischen Getränken ist auf öffentlichen Plätzen im Gemeindegebiet von Radfeld verboten.


II.

Ausgenommen hiervon ist der Konsum von alkoholischen Getränken im Rahmen und für die Dauer von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen sowie die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden.


III.

Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden mit Geldstrafe von bis zu € 1.820,--bestraft


IV.

Diese Verordnung wird durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel verlautbart und tritt mit dem Ablauf des der Kundmachung folgenden Tages in Kraft.