Freizeitwohnsitz - und Leerstandsabgaben

10.11.2022

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Radfeld vom 10.11.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe


Aufgrund des § 4 Abs. 3 und des § 9 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegestzes, LGBI. Nr. 86/2022, wird verordnet:

§ 1

Festlegung der Abgabenhöhe der Freizeitwohnsitzabgabe

Die Gemeinde Radfeld legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet

a) bis 30 m2 Nutzfläche mit EUR 197,00

b) von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit EUR 395,00

c) von mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche mit EUR 575,00

d) von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mit EUR 820,00

e) von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit EUR 1.145,00

f) von mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche mit EUR 1.475,00

g) von mehr als 250 m² Nutzfläche mit EUR 1.795,00

fest.


§ 2

Festlegung der Abgabenhöhe der Leerstandsabgabe

Die Gemeinde Radfeld legt die Höhe der monatlichen Leerstandsabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet

a) bis 30 m2 Nutzfläche mit EUR 17,00

b) von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit EUR 35,00

c) von mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche mit EUR 50,00

d) von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mit EUR 70,00

e) von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit EUR 95,00

f) von mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche mit EUR 125,00

g) von mehr als 250 m² Nutzfläche mit EUR 153,00

fest.


 § 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Radfeld vom 21.11.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe, kundgemacht am 05.12.2019, außer Kraft.