Friedhofsordnung

27.12.2016


I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Der Friedhof Bp. 436 (alter Friedhof) ist Eigentum der röm.-kath. Pfarrkirche zum Hl. Briccius (Pfarramt Rattenberg) und der Friedhof Bp. 437/2 (neuer Friedhof) ist Eigen-tum der Gemeinde Radfeld. Mit Pachtvertrag vom 8.12.2012 wurde vom Eigentümer der Gemeinde das Verwaltungsrecht für den alten Friedhof übertragen.

§ 2

(1) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes obliegt der Gemeinde Radfeld.

(2) Diese hat einen Plan mit sämtlichen Grabstätten anzulegen und ein Verzeichnis aller im Friedhof Beerdigten mit Geburts- und Sterbedaten sowie der Angabe der Beerdi-gungsdaten, Angabe des Grabplatzes und aller Um- und Tieferbettungen zu führen.

§ 3

(1) Der Friedhof dient zur Beisetzung der Leichen (Leichenteile) von Personen, die

a) bei ihrem Tode in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) in auswärtigen Altersheimen wohnten, jedoch vor Übersiedlung in diese Altersheime in der Gemeinde Radfeld ihren Wohnsitz hatten,

c) im Gemeindegebiet aufgefunden wurden oder

d) ein Anrecht auf Beisetzung nach § 12 in der Grabstätte dieses Friedhofes haben.

(2) Für die Beisetzung anderer Personen bedarf es einer besonderen Bewilligung des Bürgermeisters.

(3) Bei der Feststellung des Anspruches auf Beisetzung ist die Konfessionszugehörigkeit des Verstorbenen ohne Belang.

§ 4

(1) Beerdigungen auf dem Friedhof sind möglichst bald nach dem Tode bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(2) Die Aufbahrung von Verstorbenen in der Aufbahrungshalle (Friedhofskapelle) darf nur durch befugte Bestattungsunternehmen erfolgen. Den nächsten Angehörigen ist es jedoch freigestellt, zusätzlich Blumen und sonst zweckentsprechendes Deko-rationsmaterial beizustellen.

(3) Die Bestattungsunternehmen haben vor jeder Benützung der Aufbahrungskapelle die Genehmigung bei der Gemeinde einzuholen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

(1) Der Friedhof ist dauernd geöffnet.

(2) Die Leichenkapelle ist, wenn keine Leiche aufgebahrt ist, geschlossen zu halten. Ist eine Leiche aufgebahrt, bleibt die Leichenhalle in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet.

(3) Die Besucher des Friedhofes haben sich ruhig und der Würde des Ortes entspre-chend zu verhalten und zu kleiden.

(4) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Person ist Folge zu leisten.

(5) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.

(6) Gewerbliche Arbeiten an Grabstellen dürfen nur nach entsprechender Anmeldung bei der Gemeinde vorgenommen werden. Die Zufuhr von Baustoffen, Grabsteinen und desgleichen hat unter größtmöglicher Schonung der Wege, Anlagen und Gräber zu erfolgen. Für verursachte Schäden ist voller Ersatz zu leisten.

§ 6

Innerhalb des Friedhofes ist verboten:

a) das Rauchen,

b) das Mitbringen von Tieren (ausgenommen Blindenhunde) und Fahrzeugen,

c) das Plakatieren und das Verteilen von Druckschriften jeder Art mit Ausnahme von Sterbebildchen und Parten,

d) das Feilbieten von Waren und das Anbieten von Diensten aller Art,

e) das Sammeln von Spenden,

f) die Verwendung von Rundfunk- und Tonbandgeräten und sonstigen Tonträgern,

g) das Ablegen von Abfällen an anderen als den dafür vorgesehenen Plätzen,

h) die Verwendung von Konservenbüchsen und sonstigen unpassenden Gefäßen für die Aufstellung (Aufbewahrung) von Blumenschmuck. Es dürfen hierfür nur der Würde des Platzes entsprechende Gefäße verwendet werden. Die Bediensteten der Friedhofsverwaltung sind angewiesen, die Grabbenützungsberechtigten aufzu-

fordern, diesen Bestimmungen nicht entsprechende Gefäße binnen einer Woche zu entfernen; sofern dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wird, sind die Bediensteten der Friedhofsverwaltung berechtigt, derartige Gefäße zu entfernen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

(1) Die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) teilt die Grabstätten zu. Das Öffnen und Schließen der Gräber obliegt ausnahmslos den jeweiligen Bestattungsunternehmen.

(2) Bei Bestattung in einer bestehenden Grabstätte ist vor dem Öffnen des Grabes vom Verfügungsberechtigten die Entfernung des bestehenden Grabmales zu veranlassen.

(3) Die Ausgrabung von Leichen oder Leichenresten zur Umbettung innerhalb des Friedhofes oder zur Überführung in einen anderen Friedhof bedarf der vorherigen Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

IV. Einteilung der Friedhofsabschnitte

§ 8

(1) Die gesamte Friedhofsanlage wird in folgende Bereiche gegliedert:

A) Alter Friedhof (Bereich des Gst. Nr. .436 - Bereich um die Kirche innerhalb der alten Friedhofsmauern).

B) Neuer Friedhof (Teilbereich des Gst. Nr. .437/2)

C) Urnenwände

 Urnenwand südwestl. der Aufbahrungshalle (=Urnenwand A)

 Urnenwände östlich der Bricciussäule (=Urnenwände B und C)

D) Urnenbereich für Erdbestattung (südwestlich des Friedhofskreuzes)

(2) Im Bereich 'A' dürfen Grabkreuze und Grabsteine verwendet bzw. aufgestellt werden.

(3) Im Bereich 'B' dürfen nur geschmiedete Kreuze verwendet werden, wobei die Verbindung mit einem Steinsockel bzw. Grabsteine gestattet ist.

(4) Die Höhe der Grabsteine und Grabkreuze im Bereich A sind dem Gesamtbestand anzupassen.

(5) Grundsätzlich dürfen im Bereich B

a) Geschmiedete Grabkreuze eine Höhe von 2,20 m und

b) Grabsteine bzw. Stein- od. Mauersockel eine Höhe von 1,00 m nicht übersteigen und zwar gemessen ab dem bestehenden Streifenfundament.

V. Einteilung der Grabstätten

§ 9

(1) Die Grabstätten werden eingeteilt in

a) EINZELGRÄBER

b) FAMILIENGRÄBER

c) GROSSGRÄBER (Bestandsgräber im alten Friedhof)

d) URNEN-WANDGRÄBER

e) URNEN-ERDGRÄBER

(2) Unter Einzelgräber sind jene Grabstätten zu verstehen, welche für die Beisetzung Alleinstehender bzw. von Verstorbenen ohne Familienangehörige verwendet werden. Die Ruhefrist für eine Wiederbelegung beträgt 15 Jahre.

(3) In Familiengräber können alle Angehörigen bestattet werden.

(4) Für alle Gräber sind Gebühren zu entrichten, deren Art und Höhe von einer eigenen Gebührenordnung geregelt werden.

§ 10

(1) Die Gräber bzw. Grabstätten sollen nach der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldung belegt werden. Es besteht kein Anspruch auf die Auswahl einer bestimmten Grabstätte. Die Reservierung einer Grabstätte vor Eintritt eines Todesfalles ist grundsätzlich nicht möglich.

(2) Die Zuweisung der Grabstätten erfolgt durch Zuteilung durch die Friedhofsverwaltung.

(3) Urnen werden in Urnen-Erdgräbern oder Urnen-Wandgräbern oder sonstigen Grabstätte bestattet. In Urnen-Wandgräbern (Nieschen) können max. vier Urnen beigesetzt werden.

§ 11

(1) Die Grabstätten im NEUEN FRIEDHOF haben folgende Ausmaße aufzuweisen (Innenmaße ohne Einfassung jedoch inkl. Streifenfundament bzw. Sockel):

EINZELGRÄBER: Länge: 1,50 m

Breite: 0,80 m

FAMILIENGRÄBER: Länge: 1,50 m

Breite: 1,60 m

URNEN-WANDGRÄBER (Nieschen): 0,45 x 0,36 m

URNEN-ERDGRÄBER: 0,80 m quadratisch

(2) Die Grabumrandungen werden seitens der Friedhofsverwaltung einheitlich mit Natursteinplatten (ca. 35 cm) verlegt und dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

(3) Die Ausmaße der Gräber im ALTEN FRIEDHOF sind durch den Bestand gegeben.

VI. Benützungsrechte an Grabstätten

§ 12

(1) Das Benützungsrecht an Grabstätten kann durch Zuweisung durch die Friedhofs-verwaltung und Zahlung der hierfür vorgesehenen Gebühr erworben werden.

(2) Das Benützungsrecht an einer Grabstätte umfasst das Recht:

a) in der Grabstätte die zulässige Anzahl von Leichen bzw. Urnen beisetzen zu lassen,

b) die Grabstätte gärtnerisch auszuschmücken und

c) mit Bewilligung der Friedhofsverwaltung ein Grabmal aufzustellen.

(3) Die Zuweisung einer Grabstätte erfolgt durch Zuteilung durch die Friedhofsver-waltung.

(4) In Familiengräber können der Erwerber des Benützungsrechtes und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten, Lebensgefährte/in od. eingetragene/r Partner/in.

b) Verwandte in auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister und

c) Ehegatten, Lebensgefährte/in od. eingetragener Partner/in der unter b) genannten Personen.

(5) Ausnahmen kann bei Vorliegen triftiger Gründe der Bürgermeister bewilligen.

§ 13

Die Benützungsfrist für alle Gräber beträgt 15 Jahre.

§ 14

(1) Die im § 13 festgelegte Benützungsfrist an den Grabstätten kann, solange genügend freie Grabplätze vorhanden sind, gegen Bezahlung der entsprechenden Gebühr für die Dauer von 10 Jahren verlängert werden.

(2) Zur Verlängerung bedarf es eines Antrages des Nutzungsberechtigten.

(3) Der Ablauf des Benützungsrechtes ist mindestens ein Jahr vorher durch eine schriftliche Mitteilung an den Nutzungsberechtigten bekannt zu geben.

§ 15

(1) Das Benützungsrecht an einer Grabstätte ist unveräußerlich.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Benützungsrecht auf seine Erben über.

(3) Sind mehrere Personen gleich erbberechtigt, so haben diese einvernehmlich einen Nutzungsberechtigten zu benennen. Kommt ein solches Einverständnis nicht zustande, so tritt in das Benützungsrecht der dem Grade nach nächste Verwandte ein. Bei gleich nahen Verwandten gebührt der Vorrang dem höheren Alter.

§ 16

(1) Das Benützungsrecht an einer Grabstätte erlischt:

a) durch Ablauf des Zeitraumes, für den eine Benützungsgebühr bezahlt wurde,

b) bei Verzicht, soweit keine nach § 17 Eintrittsberechtigen innerhalb von zwei Monaten einen Anspruch geltend machen und

c) bei Auflassung des Friedhofes.

(2) Nach Erlöschen des Benützungsrechtes kann die Gemeinde (Friedhofverwaltung) unter Beachtung der gesetzlichen Ruhefristen über die Grabstätten frei verfügen.

VII. Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten

§ 17

(1) Alle Grabstätten sind spätestens sechs Monate nach erfolgter Beisetzung in einer der Würde des Friedhofes entsprechenden Weise gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. In begründeten Fällen kann eine entsprechende Verlängerung genehmigt werden.

(2) Jede Grabstätte ist mit einem Grabmal zu versehen.

(3) Die gärtnerische Gesamtanlage und die Wahrung der Einheitlichkeit des

Friedhofsbildes obliegen der Friedhofsverwaltung.

§ 18

(1) Im Sinne des § 17, Abs. 2 bedarf einer Bewilligung der Friedhofsverwaltung

a) das Anpflanzen von Bäumen und winterharten Sträuchern und

b) die Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen.

(2) Dem Antrag auf Bewilligung zur Errichtung eines Grabmales oder einer sonstigen baulichen Anlage sind als Beilage eine maßstabgetreue Zeichnung, Fotos oder Prospekte, sowie eine Beschreibung, aus der alle Angaben über Material, Form, Farbe und Ausmaß zu entnehmen sind, beizuschließen.

§ 19

(1) Bei Grabmälern, die ohne Vorliegen der erforderlichen Genehmigung aufgestellt wurden und bei Grabmälern, die wesentliche Zeichen des Verfalles aufweisen, hat die Fried-hofsverwaltung dem Eigentümer (Verfügungsberechtigten) aufzutragen, das Grabmal unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat zu entfernen. Sofern diese Frist nicht eingehalten wird, kann das Grabmal von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Grabmäler, die umzustürzen drohen, kann die Friedhofsverwaltung sofort entfernen. Die Friedhofsverwaltung hat den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des entfernten Grabmales unverzüglich aufzufordern, dieses zu übernehmen.

(3) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Grabmales sind vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) der Friedhofsverwaltung zu ersetzten. Die Nichtübernahme eines entfernten Grabmales durch den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) binnen einem Monat nach Aufforderung bewirkt den Verfall zugunsten der Gemeinde.

§ 20

(1) Die Bepflanzung von Grabstätten darf nur innerhalb der Einfriedung (Grabumrandung) erfolgen und ist ordnungsgemäß zu erhalten. Benachbarte Gräber dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Das Bestreuen der Flächen um die Grabstätte im Bereich B mit Kies (Schotter) ist verboten. Auch das Aufhacken des Erdreiches um die Grabeinfassung herum ist verboten.

(3) Verwelkte Blumen und Kränze, Kerzenrückstände und Lichthülsen sind zu entfernen und auf dem dazu vorgesehenen Abfallplatz zu entsorgen.

(4) Brennende Kerzen sind so aufzustellen, dass das Entstehen einer Brandgefahr nicht möglich ist.

(5) Nach Erlöschen der Nutzungsfrist ist die Grabstätte binnen zwei Monaten zu räumen. Gepflanzte Bäume und Sträucher gehen nach Ablauf der Nutzungsfrist, bauliche Anlagen (insbesondere Grabmäler) ein Jahr nach Ablauf der Nutzungsfrist in das Eigentum der Gemeinde über.

VIII. Sanitätspolizeiliche Vorschriften und Bestattungsvorschriften

§ 21

Die Beerdigung hat in der Regel 48 Stunden nach dem Tod zu geschehen, wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Rücksichten eine Verzögerung oder Beschleunigung notwendig ist. In solchen Fällen werden Ort und Verwahrung der Leiche sowie Zeit der Beerdigung vom Gericht oder der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt (Tiroler Gemeindesanitätsgesetz).

§ 22

Für die Einsargung darf nur solches Sarg- und Auskleidungsmaterial verwendet werden, welches eine einwandfreie Verrottung der beigesetzten Leiche zulässt.

§ 23

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt 15 Jahre. Vor Ablauf dieser Zeit kann eine neuerliche Belegung eines Grabes nur erfolgen, wenn der früher beigesetzte Sarg in einer Tiefe von mind. 2,20 m eingestellt worden ist. Ansonsten ist der zuerst beigesetzte Sarg auf diese Tiefe zu legen.

§ 24

(1) Die Tiefe der Gräber (Grabsohle) hat mind. 1,80 m für Einzelgräber und 2,20 m bei Tieferlegungen für Doppelgräber zu betragen, Urnen sind in eine Tiefe von mind. 0,50 m zu betten.

§ 25

Exhumierungen bedürfen der Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft.

VIII. Leichenkapelle

§ 26

Die Leichenkapelle dient zur Aufbahrung Verstorbener. Die Aufbahrung erfolgt entweder auf Wunsch der Hinterbliebenen oder auf Grund einer sanitätspolizeilichen Anordnung.

§ 27

Die Aufbahrung erfolgt im verschlossenen Sarg. Dieser darf nur mit Bewilligung der Friedhofsverwaltung nach Anhören des Sprengelarztes geöffnet werden.

§ 28

Im Friedhofsbereich 'A' bestehen derzeit Grabmäler, deren Ausmaß in der Breite und Tiefe das eines Einzel- oder Familiengrabes gem. § 11 übersteigen. Den Eigentümern (Verfügungsberechtigten) einer solchen Grabstätte wird gestattet, vorläufig das Grabmal in der bisherigen Form zu belassen.

IX. Übergangsbestimmungen

§ 29

(1) Soweit Übertretungen dieser Friedhofsordnung Übertretungen der ortspolizeilichen Ordnungsvorschriften sind, werden sie vom Bürgermeister nach den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001in der jeweils geltenden Fassung geahndet.

(2) Übertretungen dieser Friedhofsordnung gelten als Verwaltungsübertretungen gemäß

§ 50 des Gesetzes über die Regelung des Gemeindesanitätsgesetzes, des Leichen- und Bestattungswesens, LGBI.Nr.33/1952, in der jeweiligen Fassung und werden nach den dort festgesetzten Strafsätzen geahndet.

X. Schlussbestimmungen

§ 30

Die Gebühren für die Benützung des Friedhofes und die Inanspruchnahme der Fried-hofseinrichtungen sind in der Friedhofsgebührenordnung festgelegt.

§ 31

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Beschädigungen (auch durch Dachlawinen), Diebstahl oder Zerstörung, welche von wem immer, an Grabstätten verursacht werden.

§ 32

Diese Friedhofsordnung tritt mit ordnungsgemäßer Kundmachung in Kraft.