Kanalanschlussordnung

03.11.2014


VERORDNUNG DER GEMEINDE RADFELD ÜBER DIE FESTLEGUNG DES ANSCHLUSSBEREICHES FÜR DIE ÖFFENTLICHE ABWASSERBESEITIGUNGSANLAGE DER GEMEINDE RADFELD:

Auf Grund des § 8 des Gesetzes vom 13. März 1985 über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen (Tiroler Kanalisationsgesetz), LGBl. Nr. 40, hat der Gemeinderat der Gemeinde Radfeld mit Beschluss 12.07.2012 folgende Verordnung über die Festlegung des Anschlussbereiches für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Radfeld erlassen:

§ 1

 Der Anschlussbereich wird in der Weise festgelegt, dass der Abstand zwischen der Achse des jeweiligen Sammelkanales und der Grenze des Anschlussbereiches mit 100 m (nach horizontaler Entfernung gemessen) festgesetzt wird.

§ 2

In die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage müssen

a) Sämtliche die Abwässer und

b) zusätzlich Niederschlagswässer laut den in den Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellten Teilen, beschränkt auf jene Gebiete, die über die Regenwasserabscheider entlastet werden (derzeit Gewerbegebiete Rettenbach und Maukenbach), eingeleitet werden. Bei Anlageteilen, die zur ausschließlichen Aufnahme von Abwässern bestimmt sind, ist die Ableitung von Niederschlagswässern unzulässig.

§ 3

 Die Trennstelle zwischen Grundleitung und Anschlusskanal ist unmittelbar nach dem von der Gemeinde Radfeld erstellten Revisionsschacht oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, 1 m (ein Meter) innerhalb der Grundparzelle des anzuschließenden Objektes.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der zweiwöchigen Kundmachungsfrist in Kraft. Gleichzeitig wird die bisher geltende Verordnung der Gemeinde Radfeld über die Festlegung des Anschlussbereiches für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Radfeld außer Kraft gesetzt. Die auf der Grundlage der bisherigen Verordnung rechtskräftig erlassenen Anschlussbescheide bleiben unberührt.