Kanalgebührenordnung

03.11.2014


KANALGEBÜHRENORDNUNG

Der Gemeinderat der Gemeinde Radfeld hat mit Beschluss vom 12.07.2012, aufgrund der Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, BGBl. I 103/2007 in der jeweils geltenden Fassung, folgende Kanalgebührenverordnung beschlossen:

 § 1

Einteilung der Gebühren

Zur Deckung des Kostenaufwandes für die Gemeindekanalanlage erhebt die Gemeinde Radfeld Gebühren, und zwar eine einmalige Anschlussgebühr und eine jährlich wiederkehrende Kanalbenützungsgebühr.

 § 2

Anschlussgebühr

1) Die Beitragspflicht entsteht mit Anschluss des Grundstückes oder Objektes an das bestehende Kanalnetz der Gemeinde Radfeld. Bei Neubauten auf bereits angeschlossenen Grundstücken sowie bei Um- und Zubauten und bei Wiederaufbau von abgetragenen Bauten entsteht die Gebührenpflicht insoweit, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt mit Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides.

2) Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgetragenen oder zerstörten Bauten entsteht die Gebührenpflicht mit Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides nur soweit, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

§ 3

Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschluss- und Erweiterungsgebühr

 1) Die Anschlussgebühr für Schmutzwasser wird bei jedem an die Gemeindekanalanlage anzuschließenden Gebäude nach dem umbauten Raum gemäß Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz – TVAAG - § 9 Abs. 4 berechnet. Die Mindestanschluss-gebühr beträgt € 2.805,00 (Euro zweitausendachthundertfünf) brutto (das sind € 2.550,00 netto). Diese Gebühr wird auch für unverbaute Grundstücke eingehoben, wenn ein beantragter Kanalanschluss von der Gemeinde genehmigt wird - sie wird jedoch bei einer eventuellen späteren Bebauung des Grundstückes von der errechneten Anschlussgebühr abgezogen, falls diese den Betrag von € 2.805,00 übersteigt. Bei Erstellung eines neuen eigenen Anschlusses für Gebäudeteile auf bereits angeschlossenen Grundstücken ist eine Mindestanschlussgebühr zu entrichten, sollte die neu hinzukommende Baumasse diese nicht übersteigen. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile (sollten sie nicht nach § 3 Abs. 3 ausgenommen sein), die als Berechnungsgrundlage für die Anschlussgebühren dient, wird nur zur Hälfte berechnet. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck, so gilt dies als Vergrößerung der ursprünglichen Bemessungsgrundlage und müssen im Ausmaß der Hälfte die Anschlussgebühren nachverrechnet werden (gemäß TVAAG);

Die Anschlussgebühr für Niederschlagswasser wird nach der befestigten und entwässerten Fläche berechnet.

2) Die Anschlussgebühr beträgt derzeit bei Schmutzwasser € 5,75 pro m³ umbauten Raum (lt. Gemeinderatsbeschluss vom 17.12.2020) nach § 9 Abs. 4 TVAAG und bei Regenwasser € 1,09 pro m² befestigter und entwässerter Fläche. Die Höhe der Anschlussgebühr ist jährlich vom Gemeinderat (jeweils zum 1.01.) neu festzusetzen.

3) Bauernhöfe werden mit dem Wohnteil berechnet. Vorhandene Milchkammern werden ebenfalls berechnet, unabhängig davon, ob diese im Wohn- oder Wirtschaftstrakt liegen. Ställe, Tennen, Silos und Scheunen werden nicht berechnet. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck, so gilt dies als Vergrößerung der ursprünglichen Bemessungsgrundlage und es erfolgt eine Nachverrechnung der Anschluss-gebühren (gemäß TVAAG);

§ 4

Benützungsgebühr

1) Die Kanalbenützungsgebühr wird vom Gemeinderat alljährlich nach dem durchschnittlichen Jahreserfordernis der Anlage, das ist Jahresaufwand für den laufenden Betrieb (einschließlich Schuldendienst) für die laufende Erhaltung und für die Ansammlung einer Erneuerungsrücklage festgesetzt (Bemessungszeitraum), sie beträgt derzeit € 2,53 pro m³ Wasserverbrauch (lt. Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2023).

2) Die Kanalbenützungsgebühr wird vierteljährlich bescheidmäßig vorgeschrieben und ist bis zu dem im Vorschreibungsbescheid angeführten Fälligkeitstermin zu entrichten. Die Kanalbenützungsgebühr ist eine Jahresgebühr.

§ 5

Bemessungsgrundlage und Höhe der Benützungsgebühr

1) Die Bemessungsgrundlage für Schmutzwässer ist der durch den Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserverbrauch. Die Bemessungsgrundlage für Regenwasser ist das Ausmaß der befestigten und angeschlossenen Fläche (auch angeschlossene geschotterte Fläche) unter Anrechnung des lt. Fachliteratur üblichen Beiwertes, das sind für Schotterflächen 0,25, Asphaltflächen 0,90 bzw. 0,85, Flachdächer 0,70, Satteldächer 0,90, Pflastersteine 0,75 der Gesamtfläche - Grünfläche werden nicht berechnet.

2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben werden bei der Ermittlung des Wasserverbrauches für eine Großvieheinheit 10 Kubikmeter pro Jahr in Abzug gebracht, soweit dies nicht durch einen Subzähler zu messen ist.

3) Die gemäß § 5 (1) vom Gemeinderat beschlossenen Benützungsgebühren werden rechtzeitig verlautbart und für die Dauer ihrer Gültigkeit der Kanalgebührenordnung beigelegt, sie betragen derzeit € 0,30 pro m² der Bemessungsgrundlage (lt. Gemeinderatsbeschluss vom 15.12.2005)

§ 6

Gebührenschuldner - gesetzliches Pfandrecht

1) Schuldner der Kanalgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, die an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind.

2) Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Kanalgebühren.

3) Für die Kanalgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.

§ 7

Sonstige Bestimmungen

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO in Verbindung mit dem Tiroler Abgabengesetz – TabgG in der jeweils geltenden Fassung.

 § 8

Umsatzsteuer

In den festgesetzten Gebühren ist die jeweils geltende Umsatzsteuer (derzeit 10 % USt.) enthalten.

§ 9

Inkrafttreten

 Diese geänderte Kanalgebührenordnung tritt mit Wirkung ab 01.08.2012 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisher gültige Kanalgebührenordnung außer Kraft gesetzt.