Müllabfuhrordnung

03.11.2014


Müllabfuhrordnung

zur Regelung der Sammlung und Abfuhr der Abfälle nach den Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990 erlassen:

§ 1

Allgemeine Grundsätze

(1) Der gesamte, im Bereich der Gemeinde, anfallende Haushaltsmüll und Sperrmüll ist durch die öffentliche Müllabfuhr der Gemeinde Radfeld gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu entsorgen.

(2) Zum Haushaltsmüll zählen auch Gartenabfälle und jene Abfälle aus Betrieben, die nach ihrer Art dem Haushaltsmüll entsprechen.

(3) Nicht der Entsorgungspflicht unterliegen betriebliche Abfälle, sowie gefährliche Abfälle und solche Abfälle, die zulässigerweise auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden.

§ 2

Abfuhrbereich

Der Abfuhrbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet von Radfeld.

§ 3

Festlegung der Art und Größe der Müllbehälter

(1) Die Sammlung des Haushaltsmülls erfolgt durch Müllbehälter;

a) Müllsäcke 60 Liter

b) Mülltonnen 120 und 240 Liter

(2) An Mindestbehältervolumen ist vorzusehen:

a) Für den Restmüll - 3 Liter pro Einwohner und Woche

b) Für den Biomüll - 3 Liter pro Einwohner und Woche ohne Garten

 5 Liter pro Einwohner und Woche mit Garten

(3) Die Mülltonnen bzw. Müllsäcke werden dem Grundstückseigentümer von der Gemeinde gegen Verrechnung zur Verfügung gestellt.

(4) Die Behälter werden im Abstand von 2 Wochen von der öffentlichen Müllabfuhr abgeholt. Die Behälter sind vom Grundeigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten (Haushaltsvorstand), während dieses Zeitraumes innerhalb des Grundstückes so aufzustellen, dass

a) für die Hausbewohner und für die Nachbarschaft keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch oder Lärm erfolgt;

b) diese von den Hausbewohnern ordnungsgemäß benützt werden können;

(5) Am Abholtag müssen die Behälter ab 6.30 Uhr gut sichtbar am Straßenrand zur Entleerung bereitgestellt sein.

(6) Hinsichtlich der Größe der zu verwendenden Müllbehälter kann der Bürgermeister in begründeten Fällen Ausnahmeregelungen bewilligen.

§ 4

Abfuhr von Sperrmüll

(1) Die Abfuhr von Sperrmüll erfolgt zweimal jährlich. Der genaue Zeitpunkt wird durch ortsübliche Kundmachung in der Gemeinde verlautbart.

(2) Der Sperrmüll ist zu den bekanntgegebenen Terminen beim Gemeindebauhof abzugeben.

§ 5

Getrenntsammlung der Altstoffe

1.) Die Wertstoffe Glas, Papier, Karton, Styropor, Kunststoffe- und Verbundverpackungen, Metallverpackungen sowie Textilien dürfen nicht in die nach § 3 vorgesehenen Restmüllbehälter eingebracht werden, sondern sind in die jeweils hierfür vorgesehenen Sammelbehälter beim Gemeindebauhof (Recyclinghof) einzubringen.

2.) Altglas ist in die beim Gemeindebauhof aufgestellten Depotcontainer, getrennt nach Weiß- und Buntglas, einzubringen.

In die Altglasbehälter dürfen nicht eingebracht werden:

Porzellan, Steingutflaschen, Kunststoffe, Metalle (z.B. Kapseln und Drehverschlüsse), Fensterglas, Spiegelglas, Drahtglas, Windschutzscheiben, Glühbirnen und Leuchtstoffröhren.

3.) Das gesammelte Altpapier ist gebündelt zu den jeweils ortsüblichen bekanntgegebenen Zeitpunkten am Bauhof der Gemeinde Radfeld in den aufgestellten Großcontainer eingebracht werden.

Nicht zum Altpapier gehören:

Kohle- und Durchschreibpapier, Zellophan, Kunststofffolien, Milch- und Getränkeverpackungen, Zigarettenverpackungen und Schokoladeverpackungen, mit Lack und Lebensmittelresten verunreinigtes Papier.

4.) Kartonagen können, getrennt vom Schwerpapier und zusammengelegt am Bauhof der Gemeinde Radfeld zu den jeweils ortsüblich bekanntgegebenen Zeitpunkten abgegeben werden.

5.) Aluminium und Weißblechverpackungen:

Sind in die beim Gemeindebauhof aufgestellten Depotcontainer, zu den jeweils ortsüblich bekanntgegebenen Zeiten, einzubringen. Der restliche Haushaltsschrott kann bei den Sperrmüllsammlungen abgegeben werden. Zum Haushaltsschrott gehören alle im Haushalt anfallenden Metalle wie beispielsweise Maschinenteile, Autofelgen, kaputte Haushaltsgeräte mit hohem Eisenanteil.

Nicht zu den Altmetallen gehören:

Autowracks, Geräte mit Holz- oder Kunststoffgehäusen, befüllte Spraydosen, Mineralöldosen, Kühlgeräte und Waschmaschinen.

6. Alttextilien sind der jährlich stattfindenden Altkleidersammlung der Caritas der Diözese Innsbruck zuzuführen. Der Termin dieser Sammlung wird ebenfalls ortsüblich kundgemacht.

7. Styropor kann jeden zu den jeweils ortsüblich bekanntgegebenen Zeiten beim Gemeindebauhof abgegeben werden.

8: Verpackungskunststoffe die laut Verpackungsverordnung des Bundes, BGBl.Nr. 645/1992 als solche definiert sind und für die die Entsorgung durch die ARA gesichert ist, sind in die, beim Bauhof aufgestellten Depotcontainer einzubringen.

Zu den Kunststoff- und Verbundverpackungen gehören alle Verpackungen wie Folien, Becher, Flaschen, Kanister und Kübel und Verbundpackungen wie z.Bsp. Milch- und Getränkepackungen.

Nicht zu den Kunststoff- und Verbundpackungen gehören:

Verschmutzte Verpackungen und Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff (Geschirr, Spielsachen, Blumentöpfe...)

§ 6

Kompostierbare Abfälle

(1) Bioabfälle sind, sofern sie nicht am eigenen Grundstück kompostiert werden, gesondert in den hierfür vorgesehenen Biotonnen (120 Liter) oder Biosäcken (8 Liter), die bei der Gemeinde gegen Entgelt zu beziehen sind, zu sammeln. Die Biotonnen werden in den Sommermonaten wöchentlich und in den Wintermonaten 2-wöchentlich entleert, die Biosäcke können zu den jeweils ortsüblich bekanntgegebenen Zeiten beim Gemeindebauhof abgegeben werden.

Kompostierbare Abfälle ( Bioabfälle) sind:

Obst- und Gemüseabfälle, Speisereste (z.Bsp.: Nudeln, Reis, Grieß, geringe Wurst- und Fleischabfälle), Reste von Milchprodukten, Kaffee- und Teesatz samt Filter und Beutel, Eierschalen, Haarreste, Federn, Kleintiermist, gebrauchte Papiertaschentücher, verschmutztes Papier von Haushaltsrollen, Schnittblumen, Abfälle von Zimmerpflanzen, Wild- und Unkräuter, Ernterückstände vom Blumen- und Gemüsebeet, Rasenschnitt, Laub-, Baum- und Strauchschnitt und Reisig.

Nicht kompostierbare Abfälle sind:

Tierkadaver, Knochen, Asche, Katzenstreu, Kot infizierter Tiere, Staubsaugerinhalt, Straßenkehricht, Bauschutt, Wegwerfwindeln, Hygieneartikel (z.Bsp.: Damenbinden, Wattestäbchen), Verbundmaterialien (z.Bsp.: Getränkeverpackungen), Problemstoffe wie Speiseöle und Fette, gefährliche Abfälle (z.Bsp.: Pflanzenschutzmittel, Ködergifte) und Altstoffe.

(2) Baum- und Strauchschnitt kann zu den ortsüblich bekanntgegebenen Zeiten bei der gemeindeeigenen Kompostieranlage abgegeben werden. Strauch- und Grasschnitt können auch über die 120 Liter Bioabfallbehälter entsorgt werden.

(3) Eigenkompostierer sind jene Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte sowie Gewerbetreibende die sich verpflichten, die in ihrem Haushalt oder Betrieb anfallende kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß zu verwerten und den Kompostplatz zu betreuen.

(4) Für die Eigenkompostierung muss von der Gemeinde Radfeld eine schriftliche Bewilligung des Antrages zur Eigenkompostierung erteilt werden, die bei unsachgemäßer Verwertung der Bioabfälle jederzeit widerrufen werden kann. In diesem Falle muss der kompostierbare Abfall über die vorgeschriebene Biotonne gesondert vom Restmüll entsorgt werden.

§ 7

Verwendung der Behälter

(1) Die aufgestellten Behälter sind so zu verwenden, dass die Verschmutzung von Behälter und Aufstellungsorten möglichst hintangehalten wird. Die Ablagerung von Abfällen neben den Behältern, auch im Falle deren Überfüllung, ist untersagt.

(2) Das Einbringen von flüssigen Abfällen in die Behälter ist untersagt.

§ 8

Nachschau der Müllgefäße

Den Beauftragten der Gemeinde Radfeld ist zur Nachschau der Müllgefäße und zur Prüfung ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehindert Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der angeschlossenen Grundstücke zu gewähren.

 

§ 9

Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen die Müllabfuhrordnung werden gemäß § 27 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990 bestraft.

§ 10

INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt mit 1.01.1999 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher erlassenen Bestimmungen außer Kraft.