Örtliche Baurichtlinien

28.02.2017


Örtliche Baurichtlinien der Gemeinde Radfeld

 

1.) Maximale Bauhöhe bei Grundstücken ohne Bebauungsplan

2.) Errichtung von baulichen Anlagen zu Verkehrsflächen

3.) Abstand von Stellplätzen zu Verkehrsflächen

4.) Nutzflächendichte

5.) Höhe von Einfriedungen zu Verkehrsflächen

  

1.) Maximale Bauhöhe bei Grundstücken ohne Bebauungsplan

 

Festlegung Bauhöhen

 Grundsätzlich sind drei oberirdische Geschoße möglich. Das dritte oberirdische Geschoß wird aber durch folgende Parameter begrenzt:

a. maximale Gebäudehöhe von 10,50 m ausgehend von der Oberkante des Fußbodenniveaus des Erdgeschoße 

b. maximale Wandhöhe von 8,50 m der äußersten Wandfluchten des 2. Obergeschoßes ausgehend von der Oberkante des Fußbodenniveaus des Erdgeschoßes, wobei gilt: 

b 1. Falls eine äußerste Wand des 2.OG die Fortsetzung der äußersten Wand des 1. OG ist oder       gegenüber der äußersten Wand des 1.OG vorspringt, gilt eine maximale Wandhöhe von 8,50 m der äußersten Wandfluchten ausgehend von der Oberkante des Fußbodenniveaus des Erdgeschoßes. (siehe Beispiel 1.1 Anhang zu 1)

b 2. Falls eine äußerste Wand des 2.OG gegenüber der darunterliegenden Wand des 1.OG zurückspringt, so ist die Wandhöhe durch die 30° Linie begrenzt. (siehe Beispiel 1.2 - Anhang zu 1) 

c. Abweichend davon sind bei Satteldächern an zwei Gebäudeseiten Giebelwände über 8,50 m möglich.

 

Sonstiges, Hinweise

Der jeweilige Bauwerber kann für sich keinen Rechtsanspruch für die Errichtung baulicher Anlagen aufgrund der angeführten Richtlinien ableiten, da diese Richtlinien bei zukünftigen Bebauungsplänen nicht berücksichtigt werden müssen. Weiters gilt im Allgemeinen die Tiroler Bauordnung (TBO) 2011 idgF.

 Fallbeispiele: siehe Anhang zu 1.)

 

2.) Errichtung von baulichen Anlagen zu Verkehrsflächen

 

Bei jeder öffentlichen Gemeindestraße – ausgenommen Haus- und Hofzufahrten – gilt für alle neuen baulichen Anlagen am Straßenrand folgende Richtlinie:

 

Begriffsbestimmung

 

“Lichte Breite einer Straße“

Die lichte Breite einer Straße ist jener von jeglicher Verbauung freie Teil der Straße, welcher entweder von der Straße selbst und/oder von der Straße samt den unmittelbar am Fahrbahnrand angrenzenden Flächen gebildet wird.

 

„Untergeordnete Straße“ (UGS)

Untergeordnete Straßen sind Straßen und Wege außer Folgende:

  • Dorfstraße mit Straße von Kern Christian bis Bauhof Neu
  • Innstraße
  • Haupteinfahrt von B171 bis Kreuzung Dorfstraße (Gassner)
  • „Hoislergasse“ bis Kreuzung Innstraße (Besi)
  • Feldgasse
  • Verbindung von B171 bis Stadttor
  • Kirchfeldweg von Wiener Andreas vorbei am Kindergarten bis Haus Neubacher
  • Straße von Kirchfeldweg (ab Kindergarten) bis zur Kreuzung Innstraße
  • Siedlungsweg Kreuzung Dorfstraße (Duftner Michael) bis Kreuzung Alte Bundesstraße (Steindl)
  • Siedlungsweg Kreuzung Rosengarten bis Kreuzung Alte Bundesstraße (Fröschlein).
  • Kalkgasse ab Kreuzung Dorfstraße (Wendelin) bis Kreuzung Watson und Ring Ortsried.
  • Fischergasse von Kreuzung Gemeinde bis Kirchfeldweg (Kneippanlage).

 

Straßen mit einer Breite der Straße von bis zu 6 m (UGS bis zu 5 m) bei geradem Verlauf:

Zwingend freizuhalten von jeglicher Verbauung und jeglichen baulichen Anlagen ist jedenfalls eine lichte Breite von zumindest 6 m (UGS 5 m) (auch wenn Straßengrund unter 6 m bzw. 5 m bei UGS). Außerhalb und entlang der Grenze der lichten Breite von mindestens 6 m (UGS 5 m) sind folgende bauliche Maßnahmen zulässig:

 

  • Das Errichten einer Einfriedung in Form einer Mauer oder eines Zaunes (oder einer Kombination aus beidem) ist nur bis zu einer Gesamthöhe von 1,20 m über fertigem Straßenniveau (inklusive Asphaltdecke) zulässig (siehe Beispiel 2.1 - Anhang zu 2).
  • Für alle übrigen baulichen Anlagen beginnend ab der lichten Breite der Straße von 6 m (bzw. bei UGS 5 m) ist zumindest ein weiterer Abstand von 0,50 m einzuhalten (siehe Beispiel 2.2 - Anhang zu 2). Vordächer dürfen maximal 0,50 m in diese Abstandsfläche ragen. (siehe Beispiel 2.2 - Anhang zu 2)

    Dabei ist von folgender Vorgehensweise auszugehen:

    Bei beidseitig entlang der Straße unbebauten Grundstücken- zur Erreichung der lichten Breite der Straße von 6 m (bzw. bei UGS 5 m) ist von jedem angrenzenden Grundstück (sofern möglich) gleich viel von der Bebauung frei zu halten, damit die lichte Breite der Straße von 6 m (bzw. bei UGS 5 m) erreicht wird. (siehe Beispiel 2.3 - Anhang zu 2)

  • Bei einseitig entlang der Straße unbebautem Grundstück:

    Falls nur noch ein bzw. das für die Errichtung der baulichen Anlage maßgebliche Grundstück frei ist, soweit das gegenüberliegende Grundstück bereits mit einer baulichen Anlage bis zur Straßengrundgrenze (Einfriedungen, Nebengebäude u. dgl.) versehen ist, dann ist vorab bei dem zur Verbauung vorgesehen Grundstück soweit abzurücken, dass jedenfalls die lichte Breite der Straße erreicht wird. An dieser (gedachten) Grenzlinie der lichten Straßenbreite von 6 m (bzw. bei UGS 5 m) ist - wie bereits in Abs. 1 beschrieben - das Errichten einer Einfriedung zulässig. Ausgehend von dieser lichten Breite der Straße von 6 m (gedachte Grenzlinie) (bzw. bei UGS 5 m) ist sodann für bauliche Anlagen jedenfalls zumindest ein weiterer Abstand von 0,50 m einzuhalten. (siehe Beispiel 2.4 - Anhang zu 2)

    Vordächer dürfen maximal 0,50 m in diese Abstandsfläche ragen. (siehe Beispiel 2.4 - Anhang zu 2).

 

Straßen mit einer Breite der Straße von mehr als 6 m (bzw. bei UGS mehr als 5 m) Lichte Breite bei geradem Verlauf:

Hier gilt die gleiche Vorgehensweise wie oben angeführt, lediglich jene Abstände, die zur Erreichung der lichten Breite der Straße von 6 m (bzw. bei UGS 5 m) erforderlich sind bleiben außer Betracht.

Ausgehend von dieser lichten Breite der Straße von mehr als 6 m (bzw. bei UGS 5 m) (gedachte Grenzlinie) ist daher für bauliche Anlagen jedenfalls zumindest ein weiterer Abstand von 0,50 m einzuhalten. (siehe Beispiel 2.5 - Anhang zu 2) Vordächer dürfen maximal 0,50 m in diese Abstandsfläche ragen. (siehe Beispiel 2.5 - Anhang zu 2)

 

Sonstiges, Hinweise

Der jeweilige Bauwerber kann für sich keinen Rechtsanspruch für die Errichtung baulicher Anlagen aufgrund der angeführten Richtlinien ableiten und es sind auch größere Abstände für die Errichtung baulicher Anlage hin zur Straße einzuhalten, sofern das die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs oder das Orts- und Straßenbild erfordert.

Speziell im Kurvenbereich können jedenfalls, sofern das die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs oder das Orts- und Straßenbild erfordert, größere Abstände verlangt werden.

Fallbeispiele: siehe Anhang zu 2.)

 

3.) Abstand von Stellplätzen zu Verkehrsflächen

 

Im Falle eines Neubaus dürfen Abstellmöglichkeiten entlang einer Verkehrsfläche nur in einem Abstand von mindestens 0,50 m zur Grundgrenze der Verkehrsfläche errichtet werden. Hintereinander angeordnete Stellplätze zählen nur als 1 Stellplatz!

 

4.) Nutzflächendichte

 

Für das gesamte Ortsgebiet gilt eine Mindestnutzflächendichte von 0,25 und eine maximale Nutzflächendichte von 0,55.

 

5.) Höhen von Einfriedungen zu Verkehrsflächen

 

Die Errichtung von Einfriedungen zu Verkehrsflächen ist in ortsüblicher Weise auszuführen und mit einer Gesamthöhe von maximal 1,20 m inklusive Sockelmauer über fertigem Straßenniveau zulässig. In Kreuzungsbereichen und Haus- sowie Hofein- und Hofausfahrten können aus verkehrstechnischen Gründen zur Freihaltung des Sichtfeldes geringere Höhen festgelegt werden.


Anhang 1. und 2. zu den örtlichen Baurichtlinien (0.74 MB)