Verordnung über Pflichten der Hundehalter

20.11.2023

V E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Radfeld vom 31.08.2023 über Pflichten der Hundehalter

 

Aufgrund des § 6a Abs. 2a des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 161/2020, und des § 18 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 62/2022, wird verordnet:


§ 1

Leinenzwang, Maulkorbpflicht

In den in der Anlage mit „A“ und „B“ gekennzeichneten Gebieten und öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft sind Hunde an der Leine zu führen.


§ 2

Hundekot

(1) Der Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit einem Hund bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das Gemeindegebiet, insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen und Kinderspielplätze, nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

(2) Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.


§ 3

Strafbestimmungen

(1) Verstöße gegen § 1 dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden gemäß § 8 Abs. 1 lit. d Landes-Polizeigesetz von der in § 23 Abs. 2 Landes-Polizeigesetz genannten Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,00 Euro bestraft.

(2) Verstöße gegen § 2 dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden gemäß § 18 Abs. 2 TGO 2001, vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,00 Euro bestraft.


§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft.


Anlage zu § 1

Übersichtskarte der Gemeinde

Landkarte



Verordnung inklusive Freilaufzone:

Verordnung über Pflichten der Hundehalter