Verordnung zur Lärmbekämpfung

04.11.2014


VERORDNUNG

Zur Lärmbekämpfung im Bereich der Gemeinde Radfeld

Auf Grund des § 2 des Landespolizeigesetzes vom 6. Juli 1976, LGBl. Nr. 60/1976 i.d.F. LGB. Nr. 69/1987, hat der Gemeinderat zur Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes mit Sitzungsbeschluss vom 23. Sept. 1992 für den Bereich der Gemeinde Radfeld verordnet:

§ 1

Haus- und Gartenarbeiten

Die Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten ist verboten

a) an Sonn- und Feiertagen überhaupt

b) an Werktagen in der Zeit von 12.00 bis 13.30 Uhr und von 20.00 bis 7.00 Uhr

c) außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft der Schule während der Unterrichtszeit, der Kirche während des Gottesdienstes und des Friedhofes während Beerdigungen.

Dies gilt insbesondere für die Benützung von mit Verbrennungs- oder Elektromotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Trennscheiben und dgl. sowie das Klopfen von Teppichen u. ä.

§ 2

Betrieb von Modellflugkörpern und Modellfahrzeugen

Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und Modellfahrzeuge dürfen im verbauten Ortsgebiet und in einem Bereich von 200 Metern außerhalb des verbauten Gebietes nicht in Betrieb genommen werden.

§ 3

Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten

1.) Bei Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten außerhalb geschlossener Räume darf die Lautstärke dieser Apparate nicht größer sein, als unter dem Begriff "Zimmerlautstärke" allgemein verstanden wird.

2.) In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22.00 bis 6.00 Uhr, dürfen die im Absatz 1 genannten Geräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können.

§4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 30.09.1992 in Kraft.

Ausnahmen und Strafbestimmungen

Ausnahmen:

- Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes

- Tätigkeiten im Rahmen der jeweils üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

- Verkehr auf öffentlichen Straßen

- gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Dorffeste udgl.

- Hochzeitsschießen, Läuten von Kirchenglocken

Strafbestimmungen (gem. § 4 des Landespolizeigesetzes):

1.) Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 727,-- (S 10.000,--) oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.

2.) Bei Vorliegen von besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.

3.) Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen kann der Verfall der zur Begehung der Tat verwendeten Gegenstände ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören.