Wasserleitungsgebührenordnung

06.11.2014


WASSERLEITUNGSGEBÜHRENORDNUNG

 Der Gemeinderat der Gemeinde Radfeld hat mit Beschluss vom 12.07.2012 aufgrund der Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der jeweils geltenden Fassung, folgende Wasserleitungsgebührenverordnung:


 § 1 Einteilung der Gebühren:

 Zur Deckung des Aufwandes für die Gemeindewasserleitung erhebt die Gemeinde Radfeld Benützungsgebühren in Form einer Anschlussgebühr und einer laufenden Gebühr in Form von Wasserzins und Zählermiete.


§ 2 Anschlussgebühr

1) Die Gemeinde Radfeld erhebt zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung der Wasserleitungsanlage eine Anschlussgebühr.

2) Die Beitragspflicht entsteht mit Anschluss des Grundstückes oder Objektes an die bestehende Wasserleitungsanlage der Gemeinde Radfeld. Bei Neubauten auf bereits angeschlossenen Grundstücken sowie bei Um- und Zubauten und bei Wiederaufbau von abgetragenen Bauten entsteht die Gebührenpflicht insoweit, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt mit Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides.


§ 3 Wasserzins

1) Die Gemeinde Radfeld erhebt zur Deckung der Kosten des Betriebes und der Instandhaltung der Wasserleitungsanlage für den laufenden Wasserbezug eine Gebühr. Diese wird vom Gemeinderat nach dem durchschnittlichen Jahreserfordernis der Anlage, das ist der Jahresaufwand für den laufenden Betrieb, für die laufende Erhaltung der Anlage, für die Tilgung und Verzinsung aufgenommener Darlehen sowie für die Ansammlung einer Erneuerungsrücklage festgesetzt.

2) Der Wasserzins wird jährlich eingehoben. Dem Abnehmer wird eine Jahresabrechnung in Bescheidform zugestellt, die auf Grund der Ablesung des Wasserzählers ermittelt wird.


§ 4 Berechnung der Anschlussgebühr

1) Bemessungsgrundlage ist der umbaute Raum (Baumasse) nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz – TVAAG - § 9 Abs. 4.

Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile, die als Berechnungsgrundlage für die Anschlussgebühren dient, wird nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel berechnet. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck, so gilt dies als Vergrößerung der ursprünglichen Bemessungsgrundlage und müssen im Fall von landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln die Anschlussgebühren nachverrechnet werden (gemäß TVAAG);

Bei Erstellung eines neuen eigenen Anschlusses für Gebäudeteile auf bereits angeschlossenen Grundstücken ist eine Mindestanschlussgebühr zu entrichten, sollte die neu hinzukommende Baumasse diese nicht übersteigen.

2) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Silos bei landwirtschaftlichen Gebäuden, verliert jedoch ein solches Gebäude oder Gebäudeteil diesen Verwendungszweck, so muss die Differenz zur ursprünglichen Bemessungsgrundlage im Nachhinein entrichtet werden.

3) Die Mindestanschlussgebühr beträgt € 748,00 brutto (das sind € 680,00 netto). Diese Gebühr wird auch für unbebaute Grundstücke eingehoben, wenn ein beantragter Anschluss von der Gemeinde genehmigt wird – sie wird jedoch bei einer eventuellen späteren Bebauung des Grundstückes von der errechneten Anschlussgebühr abgezogen, falls diese den Betrag von
€ 748,00 übersteigt. Sollten für ein neu anzuschließendes Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse beantragt werden, so kommt pro Anschluss immer die Mindestgebühr zum Tragen, außer die Baumasse des anzuschließenden Objektes überschreitet diesen Mindestbetrag.

4) Pro Kubikmeter der Bemessungsgrundlage beträgt die Anschlussgebühr derzeit € 1,30 brutto (lt. Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2023). Die Anschlussgebühr ist jährlich vom Gemeinderat (zum 01.01.) neu festzusetzen.


§ 5 Berechnung des Wasserzinses und der Zählermiete

1) Bemessungsgrundlage ist der durch den Wasserzähler gemessene, tatsächliche Wasserbezug.

2) Gemäß § 3 Abs.1 dieser Gebührenordnung erhebt die Gemeinde Radfeld eine laufende Wassergebühr. Sie beträgt pro Kubikmeter Wasserverbrauch derzeit € 0,65 (lt. Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2019). Dieser Betrag ist jährlich vom Gemeinderat (zum 01.01.) neu festzusetzen.

3) Für die Benützung des Wasserzählers ist eine laufende Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr beträgt jährlich

  • für Zähler bis einschließlich 10 Kubikmeter € 15,-- pro Jahr und
  • für Zähler über 10 Kubikmeter € 25,-- pro Jahr
    (lt. Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2023)

§ 6 Vorschreibung der Gebühren

Die Gebühren sind bescheidmäßig vorzuschreiben.

§ 7 Gebührenschuldner - gesetzliches Pfandrecht

1) Schuldner der Wassergebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, die an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen sind.

2) Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Wassergebühren.

3) Für die Wassergebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.

§ 8 Umsatzsteuer

 In den festgesetzten Gebühren ist die jeweils geltende Umsatzsteuer (derzeit 10 % USt.) enthalten.


§ 9 Verfahrensbestimmungen

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO in Verbindung mit dem Tiroler Abgabengesetz – TAbgG in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Wasserleitungsgebührenordnung tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Gleichzeitig wird die bisher geltende Wasserleitungsgebührenordnung außer Kraft gesetzt.