Wasserleitungsordnung

06.11.2014


WASSERLEITUNGSORDNUNG

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Radfeld hat mit Beschluss vom 12.07.2012 aufgrund der Ermächtigung des § 18 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung, folgende Wasserleitungsordnung beschlossen.

§ 1 Betriebszweck

Die Gemeindewasserversorgungsanlage dient der Versorgung aller Grundstücke des Gemeindegebietes im erschließbaren Bereich der Anlage mit Trink-, Nutz- und Löschwasser.

§ 2 Anschluss- und Benützungszwang, Ausnahmen

 (1) Für alle im erschließbaren Bereich der Wasserversorgungsanlage gelegenen Gebäude besteht Anschluss- und Benützungszwang. Der erschließbare Bereich umfasst das Gebiet bis zu einer Entfernung von 100 Metern vom Ortsnetz (=Verteilernetz) der Gemeindewasserversorgungsanlage.

 (2) Die Gemeinde kann jedoch Grundstücke innerhalb des erschließbaren Bereiches der Wasserversorgungsanlage den Anschluss verweigern, wenn die Zweckwidmung der Grundstücke eine übermäßige Beanspruchung der Gemeindewasserversorgungsanlage erwarten lässt bzw. verursacht und bzw. oder deren Lage übermäßige Zuleitungs-, Betriebs- und Erhaltungskosten verursacht.

 (3) Nicht unter den Anschluss- und Benützungszwang fallende Grundstücke können über Antrag des Eigentümers an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen werden, wenn dadurch der Gemeinde keine zusätzlichen Belastungen entstehen.

§ 3 Anschlüsse

(1) Die Gemeinde lässt auf eigene Kosten den Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage und eine Anschlussleitung bis an die Grundstücksgrenze des anzuschließenden Grundstückes sowie den Einbau einer Absperrvorrichtung im Bereich der Grundstücksgrenze ausführen. Die bis zur Grundstücksgrenze verlegte Anschlussleitung wird Teil der Gemeindewasserversorgungsanlage.

(2) Die mit der Durchführung der Arbeiten nach Abs. 1 beauftragte Firma hat einen Lageplan über den errichteten Wasseranschluss mit Einmaßung der Schieberkappe im Maßstab 1:100 der Gemeinde vorzulegen.

Die Ausführungen der weiteren Zuleitungen ab der im Abs. 1 begrenzten öffentlichen Wasserversorgungsanlage hat der Grundstückseigentümer durch einen befugten Gewerbetreibenden nach vorheriger Anzeige bei der Gemeinde auf eigene Rechnung zu veranlassen. Hierbei sind die Richtlinien der ÖNORM B 2532 besonders auch hinsichtlich des Frostschutzes zu beachten. Die Gemeinde ist der ÖNORM entsprechend auch berechtigt, die Verwendung bestimmter Rohre und Isolierungen für die Anschlussleitung vorzuschreiben. Die Instandhaltung der Zuleitung obliegt dem Grundstückseigentümer.

§ 4 Löschwasserversorgung

 (1) Die an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossenen Hydranten dienen in erster Linie Feuerlöschzwecken. Die Feuerwehr darf nur geschulte Personen zur Bedienung der Hydranten einsetzen.

 (2) Die Wasserentnahme aus Hydranten zu anderen Zwecken als in Abs. 1 festgesetzt, ist generell verboten (Bewässerung von Grünanlagen, Reinigung von Fahrzeugen oder Geräten, Besprinkelung zur Staubminderung udgl.). Begründete Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit der Gemeinde.

§ 5 Wasserlieferung

 (1) Die Wasserlieferung erfolgt ohne Beschränkung. Alle Ausläufe sind nach der Wasserentnahme abzusperren. Wasserverschwendungen sind zu vermeiden. Öffentliche Brunnen werden nach Bedarf und Wasservorrat beliefert.

 (2) Unvermeidbare Mängel der Wasserlieferung begründen keine Schadenersatzpflicht. Betriebseinschränkungen werden tunlichst vorher bekannt gegeben.

(3) Bei einem Wechsel im Eigentum an einem an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstück hat der bisherige Eigentümer den Wasserbezug bei der Gemeinde abzumelden und der neue Eigentümer den Wasserbezug anzumelden.

§ 6 Wasserzähler

 (1) Der Wasserverbrauch der einzelnen Objekte wird durch Wasserzähler festgestellt.

 (2) Die Wasserzähler werden auf Kosten der Gemeinde angeschafft und auf Kosten der angeschlossenen Grundeigentümer angebracht und erhalten.

 (3) Die Wasserabnehmer sind berechtigt, die Nachprüfung der Wasserzähler zu verlangen. Ergibt die Nachprüfung Fehlmessungen von mehr als 5 %, trägt die Gemeinde die Kosten der Nachprüfung, andernfalls, sind sie vom Antragssteller zu tragen.

(4) Störungen oder Beschädigungen der Wasserzähler sind beim Gemeindeamt unverzüglich anzuzeigen.

§ 7 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle für die Feststellung des Wasserverbrauches, die Errechnung der Gebühren und die Überprüfung des Zustandes der Zuleitungen nach § 3 Abs. 3 sowie der Wasserzähler erforderlichen Auskünfte zu gewähren und dem Prüfungsorgan nötigenfalls den Zutritt zu diesen Anlagen zu verschaffen. Dieses ist zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet.

Die von der Gemeinde mit der Berechnung bzw. dem Betrieb der Wasserversorgungsanlage beauftragte Person (Installateur, Gemeindebediensteter) ist befugt, jederzeit alle Grundstücke, in denen Leitungen verlegt sind, zu betreten. Sie ist insbesondere berechtigt, Absperrvorrichtungen zu betätigen und die Betriebsfähigkeit sämtlicher Anlagen zu überprüfen. Sie hat sich jedoch vorher beim Grundeigentümer oder Verfügungsberechtigten entsprechend auszuweisen.

§ 8 Gebühren

(1) Für den Anschluss eines Grundstückes an die Gemeindewasserversorgungsanlage und für den laufenden Wasserbezug sowie für die Benützung der Wasserzähler erhebt die Gemeinde Gebühren.

(2) Art, Fälligkeit und Höhe der Gebühren regelt die Gebührenordnung.

§ 9 Berechtigte und Verpflichtete

 Die in dieser Satzung festgelegten Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer gelten sinngemäß auch für die Nutznießer des Grundstückes.

§ 10 Strafbestimmungen

Verstöße gegen diese Verordnung gelten als Verwaltungsübertretungen, die gemäß § 18 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2011 – TGO vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.000,00 bestraft werden können.

§ 11 Inkrafttreten

Die Wasserleitungsordnung tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Gleichzeitig wird die bisher geltende Wasserleitungs-Gebührenordnung außer Kraft gesetzt.